Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGBs
genannt) gelten für alle Aufträge zwischen J-DESIGN
und dessen Auftraggeber.
Mit seiner Unterschrift
bzw. durch Auftragserteilung aufgrund eines Angebotes,
welches diese AGBs als integrierenden Bestandteil ausweist, anerkennt
der Auftraggeber die Gültigkeit der AGBs für die Dauer
der Geschäftsbeziehung.
2. Grundlagen der Zusammenarbeit
Der an J-DESIGN erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag,
der auf die Einräumung von Nutzungsrechten
gerichtet ist. Allfällige Beratung bezieht sich auf das Fachgebiet
Grafik-Design, die Haftung für den »Rat des Fachmannes« nach
ABGB ist auf dieses Gebiet beschränkt.
Durch den Grafik-
Design-Auftrag verpflichtet sich J-DESIGN grafische
Werke zu schaffen, die im Sinne der Kommunikationsabsicht
des Auftraggebers nutzbar sind und den medientechnischen
Anforderungen der vorgesehenen Ausführung bzw. Vervielfältigung
entsprechen. J-DESIGN schafft das Werk
eigenverantwortlich in eigener Person, ist jedoch berechtigt,
zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner
heranzuziehen.
Der Auftraggeber sorgt dafür,
dass alle Unterlagen und Umstände, die zur optimalen Auftragserfüllung
notwendig sind, zeitgerecht und vollständig J-DESIGN zugänglich gemacht werden. Erstmals vor Arbeitsbeginn
im Briefing, danach jeweils bei Bekannt werden.
Auftrag
Aufträge können sowohl als Einzelauftrag als auch innerhalb
von Rahmenvereinbarungen erteilt werden.
Einzelaufträge
sind nicht an die Schriftform gebunden. Der Schriftform bedarf
jede von den AGBs abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung
sowie alle Rahmenvereinbarungen. Solche (Exklusiv-Betreuungsverträge,
Agenturverträge) sichern dem Aufraggeber
und J-DESIGN Konkurrenzausschluss für ein definiertes
Auftrags-/Arbeitsgebiet und -volumen auf die Vertragsdauer
(meist zwei Jahre).
Auftraggeber
Auftraggeber ist der Besteller einer Leistung, im Normalfall ist dies gleichzeitig der Nutzungsinteressent. Ist der Auftraggeber ein Agent (Werbe-, PR-Agentur etc.), der die Leistung im Auftrag seines Kunden bestellt, hat dieser alle Rechte und Pflichten die Nutzung betreffend auf diesen Kunden weiterzugeben bzw. zu überbinden. Die Rechte und Pflichten bezüglich Abwicklung und Bezahlung bleiben bei ihm als Auftraggeber.
3. Urheberrecht
Die Anwendung der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes
(UrhG) auf das oder die Auftragswerk(e) und die Arbeitszwischenergebnisse
gilt als vereinbart. Die für ein gutes
Ergebnis notwendige Mitarbeit des Auftraggebers begründet
kein Miturheberrecht.
J-DESIGN ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes oder Logos sowie des Namens des mit dem Auftrag vertrauten Grafikers in zurückhaltender,
aber erkennbarer Größe auf jedem Werk berechtigt.
Wird ein Weglassen vereinbart, ist dennoch in einem allfällig
angebrachten Impressum sein Name unter »Grafik-Design« zu nennen.
Enthalten Vorschläge
patentfähige Elemente, ist nicht der Auftraggeber, sondern der
Urheber der Anmeldeberechtigte.
4. Nutzungsrecht
J-DESIGN räumt dem Auftraggeber in der Regel
ein ausschließliches Nutzungsrecht ein. J-DESIGN ist es aber gestattet, ihre Werke zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit
zu verwenden. Nur in Ausnahmefällen wie Illustrationen
etc. kann auch nur eine Nutzungsbewilligung eingeräumt
werden, die von J-DESIGN dann mehrfach vergeben
werden kann. Für diesem Fall müssen die folgenden Punkte
sinngemäß angewendet werden.
Der Auftraggeber erwirbt
mit Bezahlung des Gesamthonorares das ausschließliche
Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrages geschaffenen
Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck
und Nutzungsumfang. Als Nutzungsumfang kann entweder ein
uneingeschränktes oder ein zeitlich, räumlich oder auf einen bestimmten
Anwendungszweck eingeschränktes Nutzungsrecht
vereinbart werden. Wurden über Nutzungszweck und -umfang
keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung
erforderliche Mindestumfang.
Der Auftraggeber ist
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen
Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und
nur im vereinbarten Umfang genutzt werden.
Jede anderweitige
oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame
Zustimmung J-DESIGNs. Dieser darf seine
Zustimmung zur Nutzung nicht verweigern, wenn er dadurch
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstieße. Über
den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht J-DESIGN
ein Auskunftsanspruch zu.
Jede Änderung, Bearbeitung
oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist
unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich
und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu
einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen,
sind jedoch auch dann nicht gestattet.
Die dem Auftraggeber
bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte
dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von J-DESIGN
an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben
werden.
An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten
erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum.
Will
der Auftraggeber nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach
Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten
oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert
weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten
Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder
dem Auftraggeber verändert, aktualisiert oder als Grundlage für
Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die
Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht
der Auftraggeber die Übergabe der Computerdaten, erfordert
dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser
Rechte darf von J-DESIGN nicht verwehrt werden, wenn
ihr ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang
durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten
wird.
Da der Urheberschutz und die gesetzlich geregelte
Dauer der Nutzungsrechte über die Auftragsdauer hinaus gelten,
erlöschen Ansprüche, die sich aus Nutzungsvereinbarungen
ableiten, insbesondere aus einer Ausweitung vereinbarter oder
widerrechtlicher Nutzung oder Übertragung, erst mit dem
Ende der gesetzlichen Schutzdauer und gehen auf die Rechtsnachfolger
beider Vertragspartner über.
5. Gestaltungsfreiheit
Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens (Briefings) besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit.
6. Entgeltlichkeit von Präsentationen
Alle Leistungen J-DESIGNs erfolgen gegen Entgelt,
lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-,
Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos. J-DESIGN
ist es nicht gestattet, Konzepte oder Gestaltungsvorschläge
unentgeltlich vorzulegen.
Die Einladung des Auftraggebers,
eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als
Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen und als
Willenserklärung des Auftraggebers, einen Auftrag zur Ausführung
der gewünschten Arbeiten in vollem Umfang zu vergeben.
Die Höhe des Präsentationsentgeltes ist frei vereinbar,
umfasst im Zweifelsfall die Hälfte des Gestaltungshonorares
nach den Honorar-Richtlinien. Durch die Abhaltung der Präsentation
gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen
und erfüllt.
Vergibt ein Auftraggeber oder Auslober eines
Präsentationswettbewerbes nach erfolgter Präsentation überhaupt
keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an
den Grafik-Designer oder einen Präsentationsmitbewerber,
steht J-DESIGN das volle Gestaltungshonorar anstelle
des reduzierten Präsentationshonorars zu.
Das Präsentationsentgelt
beinhaltet keine Einräumung von Rechten. Die
Inhalte und Vorschläge einer Präsentation sind urheberrechtlich
geschätzt. Bei Nicht-Zustandekommen eines Auftrages (Ablehnungsfall)
verpflichtet sich der Auftraggeber zur Verschwiegenheit
gemäß Punkt 10 und 11.
7. Leistung
Mangels anderweitiger Vereinbarung gilt zur Erbringung der
gewünschten Leistung die in den Honorar-Richtlinien genannte
Standardleistung als vereinbart. Die Übergabe von Computerdaten
ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich
und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart
wurde.
Informationen und notwendige Muster, die für
die Auftragserfüllung nötig sind, sind vom Auftraggeber unentgeltlich
und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen. Entscheidungen
über vorgelegte Zwischenergebnisse sind prompt zu
treffen.
Werden vor Ausführung der Vervielfältigung J-DESIGN in seinen Geschäftsräumen Korrekturmuster
vorgelegt, erfolgt die Prüfung auf Übereinstimmung mit den
Entwurfsausarbeitungen durch diesen im Rahmen des Grafik-
Design-Auftrages ohne Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.
8. Fremdleistungen und Produktionsüberwachung
J-DESIGN ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang
stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen
entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen,
oder im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers in
Auftrag zu geben.
Die Koordination sowie die Überwachung
der Vervielfältigung (Produktion), Farbabstimmung oder
Drucküberwachung erfordert einen ausdrücklichen Auftrag und
erfolgt gegen Entgelt gemäß den Honorar-Richtlinien.
9. Übergabetermin
J-DESIGN verpflichtet sich, den Übergabetermin
des/der zu schaffenden Werke(s) gewissenhaft einzuhalten,
wobei er höhere Gewalt oder den Verzug durch in Auftrag gegebene
Fremdleistung nicht zu vertreten hat. Die Vereinbarung
eines Fixgeschäftes im Sinne des ABGB bedarf der Schriftform.
Verzögerungen in der Bereitstellung von Unterlagen oder
Entscheidungen verschieben im gleichen Maß die Übergabetermine,
erhebliche Unterbrechungen entbinden J-DESIGN
vom vereinbarten Liefertermin.
10. Verschwiegenheit, Rückgabe und Aufbewahrung
J-DESIGN gewährleistet Verschwiegenheit gegenüber
Dritten, einschließlich Behörden und Gerichten, bezüglich
aller ihm durch das besondere Vertrauensverhältnis zu dem
Auftraggeber in Erfahrung gebrachten Tatsachen, sofern gesetzliche
Vorschriften dem nicht entgegenstehen oder er von seiner
Verschwiegenheitspflicht durch den Auftraggeber entbunden
worden ist. Im Besonderen ist es J-DESIGN nicht
gestattet, ihm durch den Auftraggeber überlassene Unterlagen
ohne dessen Einwilligung Dritten zugänglich zu machen. Diese
Pflicht erstreckt sich ebenso auf weisungsgebundene Mitarbeiter J-DESIGNs.
Der Auftraggeber erhält alle Unterlagen,
Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen
und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb
der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht)
ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, davon Ablichtungen
herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern
oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu
machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindungdurch
Meinungsforschungs-Institute.
Entwurfsoriginale und
Computerdaten sind J-DESIGN sobald sie für die
vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr
und Rechnung des Auftraggebers zurückzusenden bzw. zu
übergeben.
J-DESIGN verpflichtet sich, Auftragsunterlagen,
Entwürfe und Ausarbeitungen für die Dauer
eines Jahres ab Fertigstellung aufzubewahren.
11. Haftung
J-DESIGN trifft die Pflicht, den ihr erteilten Auftrag
sorgfältig und gewissenhaft zu erfüllen. Er haftet nicht für
Fehler, die auf einer leichten Sorgfaltswidrigkeit beruhen. Für
die Folgen grober Fahrlässigkeit hat sie bis zur Höhe ihres Honorares
(ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
Ein darüber hinausgehender Schaden kann geltend gemacht
werden, wenn dieser vorsätzlich durch J-DESIGN
verschuldet wurde.
Mängel sind unverzüglich J-DESIGN unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener
Frist anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme
Dritter trotz Bereitschaft J-DESIGNs zur Mängelbehebung
entstehen, trägt der Auftraggeber. Ein Nachbesserungsanspruch
erlischt nach sechs Monaten.
Der Auftraggeber
hat bei Nachbesserungsfehlschlägen das Recht auf Minderung,
falls die Leistung durch fehlgeschlagene Nachbesserung unverwendbar
ist, das Recht auf Wandlung.
Für die rechtliche,
insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche
Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen, übernimmt
J-DESIGN keine Haftung. Ebenso haftet sie nicht für
die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber
genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem
Auftraggeber zumindest angeboten wurde.
Soweit J-DESIGN notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen
in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen.
Vertragsstrafe
Bei Auftragserteilung kann statt einer Haftungsübernahme für Nichterfüllung oder nicht gehörige Erfüllung eine entsprechende Vertragsstrafe mit dem Auftraggeber ausbedungen werden; diese ist schadensunabhängig.
Haftung des Auftraggebers
Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos,
Texte, Modelle, Muster etc.) werden von J-DESIGN unter
der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren
Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung
keine Rechte Dritter verletzt werden.
Der Auftraggeber
haftet J-DESIGN für jede Art widerrechtlicher Nutzung
in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen
Honorares, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn
ermöglicht oder geduldet wurde.
12. Honorar und Fälligkeit
Als Grundlage für die Bemessung des Honoraranspruches
dienen die Honorar-Richtlinien J-DESIGNs in
der jeweils geltenden Fassung. Das Gesamthonorar umfasst
die Honorarteile Gestaltung, Nutzung, Ausführung sowie Nebenleistungen
und Nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
Das Gesamthonorar ist ohne Abzug zahlbar
und spätestens mit der durch J-DESIGN angebotenen
Übergabe des Werkes fällig. Wird das beauftragte Werk
in Teilen zur Übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende
Honorarteile und Nebenkosten jeweils zu diesen Zeitpunkten
fällig.
Bei Zahlungsverzug gelten ab Fälligkeit 1 %
Zinsen pro Monat als Verzugszinsen vereinbart. Befindet sich
der Auftraggeber mit der Bezahlung eines fälligen Betrages in
Verzug, so ist J-DESIGN nicht verpflichtet, weitere
Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu
erbringen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Forderungen
mit Honoraransprüchen gegenzurechnen oder Zahlungen
wegen Bemängelung zurückzuhalten.
13. Provisionen
Provisionen und Vermittlungskommissionen im Zusammenhang mit der Erfüllung des Auftrages dürfen durch J-DESIGN weder verlangt noch angenommen werden, es sei denn, sie werden sofort nach Zahlungseingang dem Auftraggeber auf das Gesamthonorar gutgeschrieben. Dies betrifft nicht die »Agenturprovision« der Medien bei Schaltungs-Aufträgen.
14. Belegmuster
Von allen vervielfältigten Arbeiten, auch Nachdrucken, sind J-DESIGN unaufgefordert sechs einwandfreie Belege (bei wertvollen Stücken eine angemessene Anzahl) zu überlassen, welche diese zum Zwecke des Nachweises erbrachter Leistungen verwenden und veröffentlichen darf.
15. Auftragsdauer, -erfüllung, Rücktritt, Storno, Kündigung
Aufträge zur Schaffung einzelner Werke sind bei Übergabe
erfüllt. Rahmen- oder Betreuungsverträge enden mit dem
vertraglich vereinbarten Datum und verlängern sich um den
gleichen Zeitraum, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist
von drei Monaten zum Datum des Vertragsablaufs gekündigt
werden.
Der Auftraggeber ist berechtigt, nach Vorlage
der Erst-Präsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag
gegen Bezahlung des Präsentationshonorares gemäß Punkt 6 zu
rückzutreten.
Storniert der Auftraggeber während der Gestaltungs-
oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten
Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von J-DESIGN zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert
er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des
Gestaltungshonorares zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs-
und Kostenaufwandes. Unabhängig davon ist J-DESIGN berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und
nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen
Schaden dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung
eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei J-DESIGN.
J-DESIGN ist berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber die ihm obliegende
Mitwirkungspflicht grob verletzt oder mit der Bezahlung
eines fällig gestellten Betrages in Verzug ist. Dies setzt die Androhung
des Rücktritts und Setzung einer vier Wochen nicht
überschreitenden Nachfrist voraus. Ein Rücktrittsrecht besteht
auch bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Auftraggebers. Auch in diesen beiden Fällen gebührt J-DESIGN die Vergütung des Gestaltungshonorares
für alle begonnenen Arbeiten sowie des bis dahin angefallenen
Nebenleistungs- und Kostenaufwandes.
16. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Geschäftssitz J-DESIGNs.
17. Anwendbares Recht
Die Rechtsbeziehung unterliegt hinsichtlich des Auftrages und den sich daraus ergebenden Ansprüchen dem österreichischen Recht.
18. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Auftragsbedingungen
ungültig sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen.
Bei Streitigkeiten, die sich aus dem
Auftragsverhältnis ergeben, empfiehlt es sich, vor Beschreitung
des Rechtsweges Design Austria um Vermittlung anzurufen.
Quelle
Bei den AGBs handelt es sich um eine Adaption der Allgemeinen Auftragsbedingungen der Design Austria, Berufsverband der Grafik-Designer, Illustratoren und Produkt-Designer in Kooperation mit dem Fachverband Werbung und Marktkommunikation der Wirschaftskammer Österreich. Stand: 2002.